Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlagen gelangt sind, können auf Antrag des Gebührenpflichtigen abgesetzt werden. Sie sind verpflichtet den Nachweis durch eine dem Stand der Technik entsprechende, geeichte bzw. beglaubigte Messeinrichtung zu führen. Diese Absetzung ist beim WAZV zu beantragen, die Kosten trägt der Antragsteller.
Nach Ablauf der Eichfrist von 6 Jahren oder bei Ausfall des GWZ innerhalb der Eichfrist ist erneut ein Antrag auf Absetzung zu stellen. Der GWZ muss auf Kosten und Veranlassung durch den Grundstückseigentümer ausgewechselt werden. Hierzu steht Ihnen das entsprechende Formular nebst Informationen auf der Homepage des WAZV zur Verfügung (https://wazv.de/index.php/service/downloads/).